| (Quelle: Antenne Bayern - www.antenne.de)
Im Auto darf getragen werden, was gefällt
Dass die Kfz-Versicherung nach einem Unfall die Leistung automatisch verweigere, wenn der Autofahrer mit Flip-Flops unterwegs war, "ist falsch", so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Richtig sei aber, dass die Assekuranz leistungsfrei ist, wenn dem Fahrer "grobe Fahrlässigkeit" nachgewiesen werde. Ergibt sich also im Einzelfall und "mit gesundem Menschenverstand", dass das gewählte Schuhwerk für das Autofahren nicht geeignet war, so darf die Versicherung hart bleiben.
Grob fahrlässig handelt ein Autofahrer, wenn er "ganz naheliegende Überlegungen" nicht angestellt hat und deswegen ein Unfall passiert. Auch wenn im Einzelfall die Abgrenzung zur "einfachen Fahrlässigkeit" schwierig sein kann, ist allein das Tragen bestimmter (oder gar keiner) Schuhe am Steuer wohl kein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt, so der GDV.
So hatte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg über den Fall eines Autofahrers zu verhandeln (allerdings nicht mit Blick auf den Versicherungsschutz), der ohne Schuhe und mit dünnen Socken hinter dem Steuer saß und von der Polizei angehalten wurde. Die Beamten brummten dem Mann ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro auf. Der wehrte sich dagegen - mit Erfolg. Allein im Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe liege noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit, so das OLG. Nur wenn der Fahrer in einen Unfall verwickelt worden wäre oder er jemanden gefährdet hätte, hätte er dafür haftbar gemacht werden können. (AZ: 2 Ss OWi 577/06)
Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass "der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass das Fahrzeug und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung nicht leidet". Mit "Besetzung" ist das Schuhwerk aber offensichtlich nicht gemeint, was auch der folgende Fall deutlich macht: Ein Lkw-Fahrer wurde mit "Birkenstocks" am Steuer seines Brummis erwischt. Auch ihm sollte wegen des "falschen Schuhwerks" ein Bußgeld auferlegt werden. Das Oberlandesgericht Celle verneinte das ebenso wie die Bamberger Richter. Zwar ist es "mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar, ein Kfz ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk zu führen". Jedoch ist das bloße Fahren ohne geeignete Schuhe weder nach der Straßenverkehrsordnung noch nach anderen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert, so das OLG. Die Richter erwähnten allerdings auch, dass es anders hätte ausgehen können, wenn dem "Birkenstock-Fahrer" ein Unfall passiert wäre. (AZ: 322 Ss 46/07) Denn grundsätzlich sind Berufskraftfahrer im Rahmen der für sie geltenden Unfallverhütungs- vorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet, festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen.
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